Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Nachweispflicht für die sichere Aufbewahrung von Waffen und…
Pressemeldung vom 22. Januar, 2010, 2:37 pm
3.300 Waffenbesitzer im Landkreis erhalten Post von der Waffenbehörde / Verschärfte Sicherheitsbestimmungen des Waffenrechts nach Amokläufen. Rund 3.300 der insgesamt 4.525 Waffenbesitzer im Landkreis Hersfeld-Rotenburg werden in den kommenden Wochen Post von der Waffenbehörde im Landratsamt erhalten. Sie werden aufgefordert, innerhalb von vier Wochen die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition entsprechend den verschärften Bestimmungen des Waffengesetzes nachzuweisen, wie dies die übrigen 1.225 Waffenbesitzern bereits getan haben. Zugleich sind personelle und organisatorische Vorbereitungen getroffen, um mit Stichproben die Umsetzung der verschärften Sicherheitsbestimmungen zu kontrollieren. Ausgelöst durch Amokläufe insbesondere an Schulen hatte er Gesetzgeber Mitte 2009 das Waffenrecht durch Änderungen des Waffengesetzes nochmals verschärft. Dieses Gesetz regelt den privaten Umgang mit Waffen und Munition, insbesondere durch Jäger und Sportschützen. Im Landkreis Hersfeld-Rotenburg gibt es 4.525 Waffenbesitzer, die insgesamt 15.050 registrierte Waffen haben. Die 2.310 Jagdscheininhaber und Sportschützen verfügen über insgesamt 10.250 Waffen. Bei diesen erwartet die Waffenbehörde wenig Probleme bei der Umsetzung der Bestimmungen; vielfach sind sie bereits erfüllt. Schwieriger könnte es bei der Gruppe der 2.200 sogenannten Altbesitzern sein, in der Regel Erben, bei denen zusammen 4.454 Waffen lagern. Sie alle müssen nachweisen, dass Waffen und Munition den Bestimmungen des Waffenrechts gemäß sicher aufbewahrt sind. Jeder Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition ist per Gesetz von sich aus verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wird angeschrieben. Waffenbesitzer, die auf diese Schreiben nicht reagieren, laufen Gefahr, dass ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden kann. In letzter Konsequenz kann dann ein Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis die Folge sein. Welche Vorkehrungen erforderlich sind (getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition, vorgeschriebenes Schutzniveau der Aufbewahrungsverhältnisse je nach Art und Anzahl der Waffen), ist in den waffenrechtlichen Vorschriften geregelt. Zum Nachweis kann der Beleg über den Erwerb des Aufbewahrungsbehältnisses mit Produktbeschreibung und Angabe der Sicherheitsstufe vorgelegt werden. Bei fehlenden Unterlagen kann die sichere Aufbewahrung auch durch Vorlage von Fotos vom Waffenschrank oder Tresor in geöffnetem Zustand mit Blick auf die Waffen oder Munition und vom Typenschild nachgewiesen werden. Im Übrigen hat der Landkreis auf seinen Internet-Seiten unter www.hef-rof.de ein Merkblatt über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition im Downloadbereich eingestellt, das bei Bedarf heruntergeladen werden kann. Weiterhin stehen die Sachbearbeiter des Sachgebietes Waffenwesen unter den Telefonnummern 06621 / 87-281, 87-313 und 87-468 für Fragen und Informationen zur Verfügung. Jeder Waffenbesitzer ohne sichere Aufbewahrungsmöglichkeit sollte abwägen, ob es sich wirklich lohnt, für eine nicht genutzte oder wertlose Waffe einen teuren Schrank anzuschaffen. In diesem Zusammenhang bestehen für Waffenbesitzer, die ihre Gewehre, Pistolen, Revolver oder andere Waffen noch nie genutzt haben oder nicht mehr nutzen möchten verschiedene Möglichkeiten, ihre Waffen loszuwerden: Sie können an Berechtigte verkauft oder verschenkt oder sie können zur Vernichtung abgegeben werden. Gleiches gilt für Sportschützen, die den Schießsport aufgegeben haben, und Jäger, die die Jagd nicht mehr ausüben. Auch beim Landratsamt können die Waffen nach Terminvereinbarung abgegeben werden.
Quelle: Landkreis Hersfeld-Rotenburg
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